16: Kein Heimtier gehört unversorgt auf die Straße! Eine Katzenschutzverordnung schützt Mensch, Tier und Umwelt
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Geschrieben von admin am 30.03.09 - 12:47:56
Verbot der Einfuhr von Katzen- und Hundefellen in Kraft getreten
Alles in Tierschutz-NachrichtenSeit dem 31. Dezember 2008 ist das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen in der Europäischen Gemeinschaft verboten.

In den vergangenen Jahren wurde in mehreren Mitgliedstaaten eine Fernsehdokumentation über die grausame Tötung von Hunden und Katzen zur Fellgewinnung in asiatischen Ländern gezeigt. Aus diesen asiatischen Ländern wurden Hunde- und Katzenfelle auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt. Auch Deutschland hatte sich für ein Verbot solcher Einfuhren stark gemacht. Bereits während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 konnte mit der Kommission und dem Europäischen Parlament eine politische Einigung in dieser Frage erzielt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates verbietet seit dem 31. Dezember 2008 das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft. Ausnahmen von dem Verbot können nur in einem sehr eingeschränkten Bereich – für Lehr- und tierpräparatorische Zwecke – zugelassen werden und auch nur dann, wenn in einem gesonderten formalen Verfahren auch das Europäische Parlament zustimmt.

Das am 15. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündete Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz regelt die Durchführung dieser EG-Verordnung. Es enthält Regelungen zum Vollzug und zu den Ordnungswidrigkeiten. Damit ist die Durchführung der EG-Verordnung pünktlich ab dem 31. Dezember 2008 sichergestellt.

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Freistellungsbescheid vom 24.06.2009:

Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

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